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Kurzzeitpflege – Verhinderungspflege

Gehören Sie auch zu denjenigen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause versorgen? Dann kennen Sie das bestimmt auch, dass es Situationen gibt, in denen Sie die Pflege aus einem bestimmten Grund nicht ausführen können – sei es, ob nach einem Krankenhausaufenthalt die häusliche Pflege ausgesetzt werden muss oder ganz einfach, weil Sie mal etwas Zeit zum Entspannen brauchen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten: Die Kurzzeitpflege und / oder die Verhinderungspflege.

In unseren Alten- und Pflegeheimen in Schwerte und Bad Honnef bieten wir Ihnen als pflegende Angehörige sowohl die Leistungen einer Kurzzeitpflege als auch die einer Verhinderungspflege an.


Pflege bei Dr. Kneip

Unsere Bewohner*innen sind uns wichtig – aus diesem Grund gestalten wir jeden Tag individuell.

8 Uhr – Der feine Kaffeegeruch deutet auf das gemeinsame Frühstück hin, nach welchem in den angebrochenen Tag gestartet wird. Zwischen dem Mittagessen, Kaffee und Kuchen am Nachmittag und dem Abendessen, bleibt Zeit für die unterschiedlichsten Aktivitäten.

Unser Begleitender Sozialer Dienst bietet Gedächtnistraining, Bewegungsübungen und viele weitere Aktivitäten an, zu denen unsere Bewohner*innen herzlich eingeladen sind. Gesprächsrunden, musizieren und künstlerisches Gestalten mit Therapeuten – hier ist für jeden etwas dabei.


Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, worin sich die beiden Leistungen unterscheiden und wann Sie Anspruch darauf haben.

Kurzzeitpflege – Was ist das?

Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit der vollstationären Pflege bedarf und eine Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist, spricht man von Kurzzeitpflege. Für die Dauer von 56 Tagen (8 Wochen) pro Jahr übernehmen die Pflegekassen die Kosten des stationären Aufenthaltes in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung.

Bezuschussung der Pflegekassen

Unabhängig von dem Pflegegrad bezuschussen die Pflegekassen die anfallenden Pflegekosten der Kurzzeitpflege mit einem Pauschalbetrag von 1.774,00 € pro Jahr. Sollten Sie Unterstützung bei der Beantragung der Kurzzeitpflege benötigen oder wenn Sie weitere Informationen brauchen, beraten wir Sie sehr gerne.

Aber wer hat überhaupt Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst – von einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zu einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Pflegegrad 5). Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Menschen ab einem Pflegegrad 2 und Menschen, die krankheits- oder unfallbedingt plötzlich pflegebedürftig werden.

Im Überblick haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn…

Icon Krankenhaus

…eine häusliche Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall noch nicht wieder möglich ist

Icon Haus

…die Pflegebedürftigkeit spontan steigt oder unerwartet auftritt und im häuslichen Umfeld erst einmal die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen.

Icon psychische Belastung

…Sie als pflegender Angehöriger selbst krank werden oder aufgrund der hohen psychischen und physischen Belastung eine Auszeit brauchen.

Icon Kalender

…eine langfristige Unterbringung in eine Pflegeeinrichtung schon geplant ist, aber noch kein freier Platz zur Verfügung steht.

Verhinderungspflege – Was ist das?

Von Verhinderungspflege spricht man, wenn es sich um eine Ersatzpflege handelt, bei der die pflegebedürftige Person durch eine Ersatzperson im eigenen Zuhause gepflegt wird. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung, muss die Verhinderungspflege also im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen erfolgen. Bei der Ersatzperson muss es sich dann auch nicht um eine professionelle Pflegekraft handeln, sondern es kommen auch Angehörige oder Bekannte in Frage.

Die Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen im Jahr ebenfalls mit einem Pauschalbetrag von 1.612,00€ bezuschusst – allerdings nur, wenn Sie vorher bereits mindestens sechs Monate die Pflege Ihres Angehörigen für mindestens zehn Stunden die Woche übernommen haben. Übernimmt ein Verwandter ersten oder zweiten Grades die Ersatzpflege, so wird von den Pflegekassen maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes bezahlt.

Die Verhinderungspflege ist auch stundenweise möglich, zum Beispiel wenn Sie als pflegender Angehöriger abends auf einen Geburtstag eingeladen sind oder einfach mal ins Kino möchten. Auch hier gilt dann, dass die Unterstützung durch die Pflegekassen einen Betrag von 1.612,00€ pro Jahr nicht überschreiten darf.

Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung

Fällt die Pflegeperson, welche für die Verhinderungspflege geplant ist, überraschend aus, z.B. wegen eines Unfalls oder einer plötzlichen schweren Krankheit, dann ist es ,manchmal vielleicht nicht möglich, innerhalb weniger Stunden eine verlässliche Pflege so zu organisieren, damit der Pflegebedürftige zu Hause bleiben kann.

In diesem Fall kann er auch vorübergehend in einer Einrichtung für Kurzzeitpflege bzw. einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Finanzierung der Pflege bleibt gesichert, denn Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistungen der Verhinderungspflege sind kombinierbar. Es gibt keine Kürzung von Pflegegeld bei Verhinderungspflege.

Bei einer stationären pflegerischen Versorgung muss der Pflegebedürftige allerdings folgende Kosten selbst tragen: Unterkunft und Verpflegung, auch Hotelkosten genannt, sowie die sog. Investitionskosten der Einrichtung. Das ist eine Umlage für die Instandhaltung der Räumlichkeiten sowie die Anschaffung und Instandhaltung von Mobiliar.


Kombination – Warum es sich lohnt

Es besteht auch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu kombinieren: Sollten die insgesamt sechs Wochen der Verhinderungspflege noch nicht aufgebraucht sein, kann sowohl die verbleibende Zeit als auch die Bezuschussung in voller Höhe auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden.

Umgekehrt können auch ungenutzte Zeiten aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden – hier können allerdings nur 50% der Bezuschussung aus der Kurzzeitpflege angesetzt werden. Werden die beiden Beträge aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege kombiniert, übernimmt die Pflegekasse im besten Fall einen Betrag 3.386,00€ pro Jahr bzw. 2.499,00€ bei Anrechnung der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege.

Wie sich die Beiträge genau zusammensetzen und welchen Anspruch Sie konkret auf Kurzzeit- und / oder Verhinderungspflege haben, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse.